Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 2-2017, Rubrik Titelthema

Wie wird gewählt?

Infos (3) | Wahl zum 19. Deutschen Bundestag | 24. September 2017

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen:
• auf der linken Stimmzettelhälfte eine Erststimme für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten (Direktmandat)
• auf der rechten Stimmzettelhälfte eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (Partei)
Die Zweitstimme ist für die parteipolitische Verteilung aller 598 Bundestagssitze die maßgebliche Stimme (Landesliste).

Das Bundeswahlgesetz sieht ein so genanntes personalisiertes Verhältniswahlrecht vor:
• Verteilung der Erststimmen: Die Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt, Hamburg in sechs Wahlkreise. Wählbar sind sowohl Partei- als auch parteiunabhängige Kandidaten/innen (Direktmandate).  
Die Kandidatin oder der Kandidat, die/der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen – relative Mehrheit – für sich gewinnen konnte, ist für diesen Wahlkreis in den Bundestag gewählt. Es gibt insgesamt 299 Abgeordnete, die auf diesem Weg die Mitgliedschaft im Bundestag erhalten.
• Verteilung der Zweitstimmen: Ausschlaggebend für die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages mit seinen regulär 598 Abgeordneten ist das Verhältnis der für die Parteilisten bundesweit abgegebenen Zweitstimmen. Berücksichtigt werden allerdings nur die Parteien, deren Listen mindestens 5% aller gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder die mindestens drei Wahlkreisabgeordnete stellen.

Wie Du Deine beiden Stimmen verteilst, ist Deine Wahl!
Du hast zwei Möglichkeiten:
• beide Stimmen für eine Partei: für den/die Kandidaten/in für das Direktmandat und für die Landesliste
• oder: die Erststimme für den/die Kandidaten/in der einen Partei, die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei. Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.
Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen.