Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 4-2016, Rubrik Titelthema

Töpfe und Zugänge

Förderung der Jugendverbandsarbeit und der Jugendleiter/innen

Für anerkannte Jugendverbände gibt es ein Recht auf Förderung ihrer Arbeit durch Landesmittel. Was kann beantragt werden? Welche Wege stehen offen? Welche Papiere sind notwendig? Was ist zu beachten?

Der Landesförderplan »Familie und Jugend« (LFP) der Freien und Hansestadt Hamburg ist die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen u.a. im Bereich der überregionalen Jugendverbandsarbeit (beschlossen am 31.03.2016). Dieser Plan ist jedoch gekoppelt an die Haushaltsbeschlüsse der Hamburgischen Bürgerschaft. Sie entscheidet über die Mittel, die im Plan zur Verteilung bereit stehen. Seit Jahren ist der Etat für Jugendverbandsarbeit nur »überrollt« worden (Stand Nov. 2016), d.h. trotz Inflation und steigender Kosten sind die Mittel im wesentlichen gleich geblieben. Folglich besteht ein Problem – zumal wenn neue Jugendverbände dazu kommen: Wenn der gesamte Kuchen gleich bleibt, können trotz »Recht auf Förderung« nicht mehr oder gar größere Stücke abgeschnitten werden. Allenfalls zu Lasten bislang geförderter Jugendverbände. Daher streitet der Landesjugendring politisch für die Aufstockung der Mittel. (Der LFP wird nachfolgend in wesentlichen Teilen zitiert; zum besseren Verständnis sind einzelne Passagen zusammengefasst und redigiert worden.)

Der Förderplan gliedert sich grundsätzlich in zwei Teilpläne: Der Teil I umfasst Förderpositionen für sozialpädagogische Projekte, die auf gesamtstädtischer Ebene wirken. Im Teil II wird die Förderung der überregionalen Jugendverbände dargelegt; und zwar für folgende Bereiche:
• Angebote der Selbstorganisation und der außerschulischen Jugendbildung in
• Freizeiten und Erholungsangebote,
• internationale Jugendarbeit und Begegnungen,
• besondere Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit,
• Landesjugendring Hamburg e.V.
• verbandsübergreifende Jugendbildungsstätte.

Das Förderprogramm unterstützt eine gesamtstädtisch wirkende Infrastruktur der Jugendverbandsarbeit und der außerschulischen Jugendbildung. Die Abgrenzung zur bezirklichen Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass
• die Jugendverbände überregional, d.h. hamburgweit organisiert sind,
• ihre Zielgruppen (junge Menschen, ehrenamtliche Multiplikatoren/innen) aus dem gesamten Hamburger Stadtgebiet Zugang zu ihren Angeboten haben,
• eine gesamtstädtische Zusammenarbeit der Jugendverbände mit der zuständigen Behörde fachlich sinnvoll und ökonomisch ist.
Daraus folgt, dass Jugendgruppen, die nicht hamburgweit tätig sind, in ihrem Bezirk Anträge zur Förderung ihrer Aktivitäten stellen. Dieser Weg zum bezirklichen Jugendhilfeausschuss steht aber auch lokalen Gruppen überregional wirkender Jugendverbände offen.

Was kann beantragt werden? Nachfolgend werden die wichtigsten Fördermöglichkeiten genannt. Die gelisteten Nummern beziehen sich auf die entsprechenden Positionen im Landesförderplan und können dort nachgelesen werden. Grundsätzlich gilt: 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben haben die Empfänger aus Eigenmitteln und/oder Einnahmen zu tragen, auf Ausnahmen (z.B. hauptamtliche Stellen) wird explizit hingewiesen.

Förderung der allgemeinen Jugendarbeit (LFP 2.3.1.1): Diese Position ist die Grundförderung der Jugendverbände. Hierzu zählen die Gruppenarbeit sowie Organisation und Verwaltung der Jugendverbandsarbeit – soweit diese nicht zu Seminaren und Veranstaltungen gehören (s. dazu 2.3.1.2). Zuschüsse können grundsätzlich gewährt werden zu den Ausgaben für:
• die Beschaffung von Materialien, Geräten und Instrumenten (inkl. Wartung, Instandsetzung und Versicherung),
• die Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Büchern, Zeitschriften und Arbeitsmaterialien,
• die haupt- und nebenamtliche Tätigkeit von Fachkräften auf den verschiedenen Gebieten der Jugendarbeit,
• Projekte der allgemeinen Jugendarbeit (z. B. Öffentlichkeitsarbeit),
• Organisation und Verwaltung, haupt- und nebenamtliche Organisations- und Verwaltungskräfte (s. dazu 2.3.1.3) sowie Mitgliedschaft des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe in Dachverbänden.

Förderung von Seminaren und Veranstaltungen (LFP 2.3.1.2): In diese Rubrik fallen Sach-, Organisations- und Honorarausgaben für die Schulung von Mitarbeitern/innen – insbesondere der ehrenamtlichen – sowie für Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, wie politische Jugendbildung, soziale Bildung, gesundheitliche Bildung, kulturelle Bildung, technische Bildung, naturkundliche Bildung und innerverbandliche Veranstaltungen. Es werden die Ausgaben bis zur tatsächlich nachgewiesenen Höhe anerkannt, der Zuschuss beträgt jedoch:
• max. 15,50 € / Tag bei Seminaren oder Veranstaltungen von mindestens sechs Stunden ohne Übernachtung
• max. 35,00 € / Übernachtungstag bei Seminaren oder Veranstaltungen mit Übernachtung max. 8,00 € bei Seminaren oder Veranstaltungen von zwei bis unter sechs Stunden
• jeweils pro Teilnehmer/in.
Bei Einsatz von Referenten/innen sind darüber hinaus Ausgaben im Rahmen der jeweils gültigen Höchstsätze zuwendungsfähig. Die aktuellen Höchstsätze werden regelmäßig von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben.
Von der Förderung sind Maßnahmen ausgeschlossen, die einen kommerziellen oder überwiegend beruflichen, parteipolitischen, religiösen oder leistungssportlichen Charakter haben.

Bildungsreferenten/innen der Jugendarbeit (LFP 2.3.1.3): Bildungsreferenten/innen unterstützen fachlich und organisatorisch die überwiegend ehrenamtlichen Aktivitäten in der Jugendverbandsarbeit – insbesondere bei der außerschulischen Jugendbildung, deren Koordinierung, bei der Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter/innen in den Jugendverbänden und Jugendgruppen, bei der Weiterentwicklung der Didaktik und Methodik der außerschulischen Jugendbildung, bei der Auswertung sowie Abrechnung von Bildungsmaßnahmen und bei der Erstellung von Sach- und Ergebnisberichten.
Für einen Förderungsantrag ist eine diesen Aufgaben entsprechende Stellenbeschreibung beim Landesjugendamt einzureichen. Der jeweilige Förderungshöchstbetrag für eine Stelle wird jährlich von der Bewilligungsbehörde festgelegt und orientiert sich an 85 % der Kosten für eine Stelle E10 im Tarifvertrag der Länder.

Verdienstausfallentschädigung für Jugendleiter/innen (LFP 2.3.1.4): Berufstätige, die als Jugendleiter/in in ihrem Verband aktiv sind und über eine Juleica verfügen, können für Betreuungsmaßnahmen (u.a. bei Ferienfreizeiten) Sonderurlaub und Verdienstausfall beantragen. Das gilt ebenso für Teilnehmer/innen einer Erstausbildung zum/ zur Jugendleiter/in. Es können für maximal zwölf Tage Sonderurlaub zum Zweck der ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendarbeit im Jahr folgendes erstattet werden:
• die Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
• der durch den Arbeitgeber in der tatsächlichen Höhe nachgewiesene Verdienstausfall bis maximal 50,00 € /Sonderurlaubstag.

Räume für die Jugendarbeit (LFP 2.3.1.5): Räume in öffentlichen Gebäuden können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gebührenfrei nutzen. Beispiele: die Räume im Haus für Jugendverbände (www.ljr-hh.de) oder der große Saal im Jugendzentrum JUKZ auf dem Stintfang (www.jukz.de/index.php/raumnutzung). Stehen geeignete Räume in behördlichen Gebäuden nicht zur Verfügung, können nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Zuschüsse zu den Ausgaben für Miete und Mietnebenkosten gewährt werden. Der Antragsteller hat dabei 50 % der zuwendungsfähigen Miet- und Mietnebenkosten aus Eigenmitteln resp. Einnahmen zu tragen.

Medien und Geräte (LFP 2.3.1.6): Jugendleiter/innen mit Juleica können Medien und Geräte beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung sowie Medien bei der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen gebührenfrei entleihen. Zudem erhalten sie Materialien der Landeszentrale für politische Bildung kostenfrei.

Freizeiten und Erholungsangebote (LFP 2.3.2): Ferienfahrten sind für viele Jugendverbände zentrale Aktivitäten. Angebote in diesem Bereich sind zuwendungsfähig, wenn sie den Teilnehmenden soziale, kulturelle, sportliche, historische, politische, ökologische und/oder landschaftliche Eindrücke, Erlebnisse, Abenteuer und auch Grenzerfahrungen vermitteln. Zur zuwendungsberechtigten Teilnahmegruppe zählen junge Menschen mit Wohnsitz in Hamburg vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. (Ausnahmen in Einzelfällen können begründet werden.) Zudem können bis zu 33 % junge Menschen aus anderen Bundesländern mit gefördert werden, wenn sie regelmäßig an den Veranstaltungen des Jugendverbandes teilnehmen.

Der »Wander-Euro« (LFP 2.3.2.1): Für Freizeiten und Zeltlager werden Zuschüsse zu den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Programm sowie für die An- und Abreise gewährt. Die Fördersätze pro Teilnehmer/in betragen je Tag: 1,00 € bei einer Dauer von mindestens drei bis längstens 21 Tagen, mindestens jedoch 5,00 € je Freizeit und Person. Sofern Gruppen mindestens eine Größe von acht Teilnehmern/innen haben, werden auch Betreuer/innen über 27 Jahre gefördert. Bei bis zu zehn Teilnehmenden gilt dies für eine Betreuungsperson, bei mehr als zehn Teilnehmenden für zwei und bei mehr als 20 Teilnehmenden für drei Betreuungspersonen. Bei größeren Gruppen wird entsprechend verfahren.

Förderung von Freizeiten für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien (LFP 2.3.2.2): Um auch dieser Gruppe eine Teilnahme an Freizeiten zu ermöglichen, fördert die Stadt diese jungen Menschen wie folgt: mit max. 20,00 € je Tag und max. 105,00 € für An- und Abreise – jeweils pro zuschussberechtigte Person. Die Ferienfreizeit muss dabei mindestens über neun Tage und längstens 21 Tagen dauern. Diese Zuschüsse sind gesondert mit einem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Die Einkommensgrenzen sowie der Eltern- bzw. Eigenbeitrag für den anspruchsberechtigten Personenkreis werden jährlich vom Landesjugendamt per Merkblatt veröffentlicht.

Förderung der Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen (LFP 2.3.2.3): Gefördert werden können alle Teilnehmer/innen an Freizeiten, deren konzeptionelles Ziel die Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen ist, wenn mindestens 1/3 der Teilnehmer/innen der Maßnahme junge Menschen mit Behinderung sind. Zudem können auch einzelne junge Menschen mit Behinderungen gefördert werden. Die Fördersätze pro Teilnehmer/in betragen: max. 7,00 € /Tag ohne Therapieprogramm und max. 10,00 € /Tag mit Therapieprogramm. Die Zuschüsse werden gewährt für die allgemeinen Ausgaben einer Ferienfreizeit als auch für spezielle Ausgaben der Betreuung behinderter Menschen.

Internationale Jugendarbeit und Begegnungen (LFP 2.3.3): Antragsberechtigt sind hier allein Hamburger Jugendverbände, die nicht über die Möglichkeit verfügen, über einen Bundes- bzw. Dachverband Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) zu beantragen. Daher sollte jeder Jugendverband zunächst prüfen, ob er für seine geplante internationale Maßnahme Bundesmittel beantragen kann (siehe: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/richtlinien-des-kinder--und-jugendplans-des-bundes--kjp-richtlinien-/86762).

Grundsätzlich fallen unter diesen Förderposten Maßnahmen internationaler Jugendbegegnungen, die darauf abzielen, jungen Menschen durch Auseinandersetzung mit Werten und Normen sowie durch Begegnung und Austausch mit Gleichaltrigen in/aus anderen Ländern authentische Erfahrungen zu ermöglichen, um im Prozess interkulturellen Lernens Verständnis für unterschiedliche Lebensweisen zu entwickeln, wie auch verbindende Gemeinsamkeiten von Menschen zu erkennen. In einem wechselseitigen Lern- und Erfahrungsprozess sollen Vorurteile überprüfbar gemacht sowie internationale, globale Problem(lösungs)zusammenhänge erkannt werden. Über die Programmformen, Förderkriterien und Förderbeträge informiert ein vom Landesjugendamt in der BASFI herausgegebenes Merkblatt. (jg)