Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 3-2012, Rubrik HausTicker

HausTicker

Neues vom Bundeskinderschutzgesetz. Ein Gesetz ist nur so gut wie seine Rechtspraxis. In seiner Handhabbarkeit erweist sich, ob und wie die Intention des Gesetzgebers gesellschaftliche Realität wird. Das revidierte Bundeskinderschutzgesetz (siehe punktum 1-12) ist bereits Anfang 2012 in Kraft getreten, doch wie die neuen Regelungen u.a. zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses von Ehrenamtlichen in den Jugendverbänden gehandhabt werden sollen, ist weiter in der Schwebe. Auslegungsbedürftig ist insbesondere der § 72a (4) SGB VIII, in dem es heißt: »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.«

Das Hamburger Landesjugendamt wird in dieser Frage in den nächsten Wochen auf die Jugendverbände zugehen, um Vereinbarungen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Sinne des zitierten § 72a zu treffen. Der Landesjugendring wird diesen Prozess begleiten. Über den richtigen Weg zur Handhabung des Bundeskinderschutzgesetzes haben auch zwei Institutionen nachgedacht. So haben kürzlich die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ und die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter eine gemeinsame Handlungsempfehlung vorgelegt (s.u.), deren Lektüre wir empfehlen. Ende September folgt die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (s.u.). Aus diesen beiden Handlungsempfehlungen wird sich die Rechtspraxis für Hamburg herleiten. Unter www.ljr-hh.de werden wir über den Stand der Dinge informieren. Weitere Infos finden sich ebenso beim Deutschen Bundesjugendring unter www.dbjr.de / nationale-jugendpolitik/bundeskinderschutzgesetz.html.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Literatur:

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) und Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz – Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung  [vom Juni 2012]

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge: Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) [vom 25. September 2012]