Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 2-2019, Rubrik Titelthema

Frei ab 16 Jahren und mit zehn Stimmen

FAQs zur Wahl der Hamburger Bezirksversammlungen

Mehr als 1,43 Millionen Wahlberechtigte sind am 26. Mai in Hamburg aufgerufen, über die Zusammensetzung der sieben Bezirksversammlungen zu bestimmen. Das sind mehr Wahlberechtigte in Hamburg als bei der parallel stattfindenden Wahl zum Europa-Parlament, bei der nur rund 1,3 Millionen Menschen teilnehmen können. Die Differenz hat zwei Gründe: Bei den Bezirkswahlen sind einerseits auch rund 28.000 Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren wahlberechtigt (wie auch bei der Bürgerschaftswahl). Und andererseits sind rund 100.000 EU-Ausländer, die ihren Wohnsitz in Hamburg haben, bei den Bezirkswahlen direkt stimmberechtigt.
Beim EU-weiten Urnengang gilt dies nicht automatisch: Die EU-Ausländer können wählen, ob sie ihre Stimme in ihrem Heimatland abgeben wollen (eher die Regel) oder an ihrem Wohnsitz Hamburg. Von der EU-Wahl in Hamburg haben zuletzt nur rund 5000 EU-Ausländer Gebrauch gemacht.

Wie viele Bezirksversammlungen gibt es in Hamburg?
Es gibt sieben Bezirke, die in insgesamt 54 Wahlkreise unterteilt sind: Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg und Wandsbek haben je eine Bezirksversammlung.

Was wird gewählt?
Die sieben Bezirksversammlungen werden von den wahlberechtigten Einwohnern/innen im jeweiligen Bezirk gewählt. Auf den Wahllisten stehen Kandidaten/innen, die auch in dem jeweiligen Bezirk wohnen. Die Zahl der Mitglieder in den Bezirksversammlungen ist nach der Einwohnerzahl der Bezirke gestaffelt: Die Bezirksversammlung Bergedorf hat 45 Mitglieder, die Bezirksversammlungen Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord und Harburg haben jeweils 51 Mitglieder und die Bezirksversammlung Wandsbek hat 57 Mitglieder. Aufgrund des Wahlrechts haben die Bezirksversammlungen Bergedorf und Hamburg-Mitte zurzeit jeweils zwei zusätzliche Mitglieder.

Wo wird gewählt?
Alle Wahlberechtigten erhalten vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung per Post zugesendet. In den Unterlagen stehen alle wichtigen Informationen, wie das Wahldatum (26. Mai), das zuständige Wahllokal und dessen Öffnungszeiten (8 bis 18 Uhr). Wenn die Wahlbenachrichtungskarte verloren wurde, kann man auch mit seinem Personalausweis ins zuständige Wahllokal gehen. Wer am Wahltag nicht im Wahllokal erscheinen kann, kann seine Stimme per Briefwahl abgeben. Die dafür erforderlichen Unterlagen können über den sogenannten Briefwahlantrag angefordert werden. Dieser liegt der Wahlbenachrichtigung bei.

Was machen die Bezirksversammlungen?
Die Bezirksversammlungen entscheiden über Angelegenheiten vor Ort in Deinem Bezirk; sie sind jedoch keine Parlamente (mit legislativer Funktion) – sondern von der Bevölkerung gewählte Verwaltungsausschüsse. So können die Bezirksversammlungen Entscheidungen in den meisten Aufgabengebieten treffen, für die die Bezirksämter zuständig sind. Bezirksversammlungen (und insbesondere deren Jugendhilfeausschüsse) kümmern sich zum Beispiel um Jugendthemen vor Ort : um die Einrichtung und Ausstattung von Häusern der Jugend oder um die Unterstützung von Jugendverbänden bei deren Einrichtungen. Sie haben zudem darauf zu achten, dass die Interessen von Kindern und Jugendlichen bei der Bauplanung des Bezirks berücksichtigt werden. Die Bezirksversammlungen wählen zudem die Bezirksamtsleiter/innen und kontrollieren die Bezirksämter bei der Ausübung ihrer Arbeit.

Wie wird gewählt?
• Jede/r Wahlberechtigte hat fünf Stimmen für den Bezirkslisten- und fünf Stimmen für den Wahlkreislisten-Stimmzettel.
• Mit den ersten fünf Stimmen auf dem Bezirkslisten-Stimmzettel (gelb) wird bestimmt, mit wie vielen Sitzen die Parteien und Wählervereinigungen in der Bezirksversammlung vertreten sein werden. Die Stimmen können gehäuft oder verteilt vergeben werden: alle fünf Stimmen können einer Liste resp. Partei gegeben oder auf mehrere aufgeteilt werden.
• Mit den zweiten fünf Stimmen auf dem Wahlkreislisten-Stimmzettel (rosa) werden die Kandidaten/innen aus dem jeweiligen Wahlkreis bestimmt. Wiederum können die fünf Stimmen gehäuft oder verteilt vergeben werden.
Bei der Verteilung der Sitze in den Bezirksversammlungen werden nur jene Bezirkslisten der Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens 3 % der gültigen Stimmen erhalten haben (3-Prozent-Sperrklausel).

Weitere Infos
• Allgemein: www.hamburg.de/bezirkswahlen
• Alle Stimmzettel: www.hamburg.de/bezirkswahlen/12419072/muster-
stimmzettel-2019
• FAQs zu den Bezirkswahlen: www.hamburg.de/bezirkswahlen/4300078/bv-faq
• Stichwörter »Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen« und »Bezirksverwaltungsgesetz«: www.landesrecht-hamburg.de


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Die Wahlzettel

Gelber Stimmzettel für die Bezirkslisten: Hier entscheidest Du mit fünf Stimmen über die Stärke der Parteien und Wählervereinigungen in der Bezirksversammlung und zugleich über deren Kandidaten/innen auf der Bezirksliste. Du kannst Deine fünf Stimmen bündeln oder verteilen.

Rosa Stimmzettel für den Wahlkreis: Hier wählst Du mit fünf Stimmen die Kandidaten/innen der Parteien und Wählervereinigungen in Deinem Wahlkreis. Du kannst Deine fünf Stimmen bündeln oder verteilen.

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Anhäufel und Verteilen von jeweils fünf Stimmen